S A T Z U N G
Der Deutschen Gesellschaft für Psychophysiologie
und ihre Anwendung (DGPA) e.V.
vom 18.06.1982,
in der Neufassung vom 29.05.1997 und
den Änderungen vom 20.6.2003
(beim Amtsgericht Gießen eingetragen am 29.3.2004)
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§1 Name
- Der Verein trägt den Namen Deutsche Gesellschaft für Psychophysiologie und ihre Anwendung (DGPA). Im folgenden wird er Verein genannt.
- Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form e.V.
§2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Gießen.
§3 Ziele
- Der Verein hat zum Ziel,
- die wissenschaftliche Erforschung des Zusammenwirkens von physiologischen, psychischen und sozialen Prozessen zu fördern,
- die Methoden zur Erforschung dieser Zusammenhänge zu verbessern,
- die Anwendung psychophysiologischer Verfahren zu fördern,
- den wissenschaftlichen Erfahrungsaustausch innerhalb und außerhalb Europas zu pflegen,
- in internationalen wissenschaftlichen Vereinigungen und Verbänden mitzuarbeiten und
- bei der Anwendung psychophysiologischer Methoden dafür Sorge zu tragen, daß dies entsprechend den wissenschaftlichen und ethischen Standards des Vereins geschieht.
- Zur Förderung seiner Ziele veranstaltet der Verein wissenschaftliche Tagungen, die zweijährig im letzten Amtsjahr eines Vorstandes, nach Beschluß der Mitgliederversammlung zusätzlich auch nach einem Jahr stattfinden.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§4 Mitgliedschaft
- Es gibt vier Formen der Mitgliedschaft:
- Ehrenmitglieder (natürliche Personen)
- fördernde Mitglieder (natürliche und juristische Personen)
- ordentliche Mitglieder (natürliche Personen)
- studentische Mitglieder (natürliche Personen)
- Erforderliche Qualifikationen für den Erwerb der Ehrenmitgliedschaft sind besondere Verdienste um die psychophysiologische Forschung.
- Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die sich um die Förderung des Vereins besonders verdient machen.
- Erforderliche Qualifikationen für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft sind:
- beachtenswerte Forschungsarbeiten im Bereich der Psychophysiologie oder verwandten Bereichen oder
- Interesse an Psychophysiologie und Empfehlung von zwei Mitgliedern des Vereins.
- Erforderliche Qualifikationen für den Erwerb der studentischen Mitgliedschaft sind:
- Interesse an Psychophysiologie und Empfehlung von einem Mitglied des Vereins und
- ein dem Schatzmeister jährlich vorzulegender Nachweis der Einschreibung als Student oder Doktorand an einer Hochschule.
- Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Die Mitgliedschaft beginnt nach Aushändigung der Aufnahmeerklärung und nach Entrichtung des ersten Jahresbeitrages.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Todesfall, durch Austritt oder durch Ausschluß.
- Austritt:
- Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig.
- Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
- Ausschluß:
- Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei einem Verstoß gegen die Zielsetzungen und Interessen des Vereins, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein Ausschlußgrund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit zwei Jahresbeiträgen in Rückstand geraten ist.
- Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
- Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens vier Wochen vor der Versammlung mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben.
- Der Ausschluß eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam.
- Austritt:
§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§6 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und einem Beisitzer.
- Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
- Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Der Vorstand fordert die Mitglieder mit der Einladung zur Mitgliederversammlung auf, dem Vorstand Nominierungsvorschläge für die Vorstandsämter zukommen zu lassen. Weitere Kandidaten können auf der Mitgliederversammlung nominiert werden. Der Vorstand wird innerhalb der von der Mitgliederversammlung gesetzten Frist von den Ehrenmitgliedern, den ordentlichen und den studentischen Mitgliedern durch Briefwahl gewählt.
- Die Briefwahl wird vom amtierenden Vorstand durchgeführt. Der Schriftführer versendet (a) den Stimmzettel, der die Namen der Kandidaten für die Ämter des Vorstandes enthält, zusammen mit (b) einem Wahlschein und (c) einem Wahlumschlag. Jedes Mitglied hat pro zu wählendem Vorstandsamt eine Stimme. Der Stimmzettel ist im verschlossenen Wahlumschlag zusammen mit dem unterschriebenen Wahlschein innerhalb der gesetzten Frist an den Schriftführer zurückzuschicken. Der Schriftführer zählt die Stimmzettel im Beisein zweier Zeugen aus. Bei den Zeugen muß es sich um Personen handeln, die in dem aktuellen Wahlvorgang für kein Vorstandsamt kandidiert haben. Die Zeugen müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Der Schriftführer verfertigt ein Wahlprotokoll, das von den Zeugen zu unterschreiben ist.
- Die Wahl erfolgt im Jahr vor Beginn der Amtszeit. Die Amtszeit beginnt jeweils am 01. Januar. Der neue Vorstand tritt zu seiner ersten, konstituierenden Sitzung spätestens zwei Monate nach Beginn der Amtszeit zusammen.
- Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
- Die Beschlußfassung des Vorstandes erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bzw., im Falle seiner Abwesenheit, die des Vizepräsidenten.
- Der Vorstand repräsentiert den Verein nach außen, führt die laufenden Geschäfte und entscheidet über die Belange, sofern sie nicht in den Entscheidungsbereich der Mitgliederversammlung gehören. Er regelt den Vorsitz auf allen Versammlungen.
- Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von ordentlichen, fördernden und studentischen Mitgliedern.
- Der Vorstand ernennt die Vertreter des Vereins in internationalen Vereinigungen. Die Funktionen der Vertreter ergeben sich aus den Statuten der jeweiligen internationalen Vereinigung. Die Ernennung ist für die Amtsperiode des Vorstandes gültig. Sie kann vom Vorstand zurückgezogen werden.
§7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung umfaßt alle ordentlichen und studentischen Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder des Vereins. Sie entscheidet über alle wesentlichen Angelegenheiten des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung tagt im Rahmen der wissenschaftlichen Tagung des Vereins, die im zweiten Jahr der Amtsperiode des Vorstands stattfindet. Die Treffen werden protokolliert. Das Protokoll wird von zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben und den Mitgliedern zugänglich gemacht.
- Zu der Mitgliederversammlung soll mindestens vier Wochen vor dem Termin eingeladen werden. Auf Antrag von zwanzig Prozent der in §7 Abs. 1 genannten Mitglieder muß eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Berufung der Versammlung muß den Gegenstand der Beschlußfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen.
- Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens zehn Prozent der in §7 Abs. 1 genannten Mitglieder anwesend sind.
- Auf der Mitgliederversammlung werden die dem Vorstand zugegangenen Nominierungen für die Vorstandsämter bekanntgegeben und durch weitere Nominierungen ergänzt. Die Mitgliederversammlung legt eine Frist für die Durchführung der Briefwahl des Vorstandes fest.
- Sie entscheidet über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.
- Sie bestimmt die Höhe des Mitgliederbeitrages.
- Sie bestimmt über die Mitgliedschaft des Vereins in internationalen Vereinigungen.
- Sie beschließt mit Zweidrittel-Mehrheit Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins. Alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
- Sie wählt aus ihren Reihen zwei Rechnungsprüfer, die zur Entlastung des Vorstands der Mitgliederversammlung über dessen Rechnungsführung berichten.
- Die Mitgliederversammlung legt für die Amtsperiode des nächsten Vorstandes den einbzw. zweijährigen Turnus der wissenschaftlichen Tagungen des Vereins sowie deren Veranstalter fest.
- Die Mitgliederversammlung richtet entsprechend den Bedürfnissen des Vereins Ausschüsse ein.
§8 Ausschüsse
- Ausschüsse des Vereins sind solche, die aufgrund eines mehrheitlichen Votums der Mitgliederversammlung eingerichtet werden. Die Tätigkeitsdauer wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Als ständiger Ausschuß wird ein Ethik-Ausschuß eingerichtet. Er berät den Verein in Fragen ethischer Relevanz und übt im Namen des Vereins Kontrollfunktionen nach der Konvention von Helsinki nach außen aus.
§9 Internationale Kontakte
- Der Verein kann seine in §1 genannten Ziele auf internationaler Ebene durch die
Mitgliedschaft ininternationalen Vereinigungen vertreten. - Für die Vertretung des Vereins in diesen Vereinigungen nach §6 Abs. 11 besteht Einzelvertretungsbefugnis.
§10 Schlussbestimmungen
- Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
- Im Falle der Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen an einen gemeinnützigen Wohltätigkeits-Verein bzw. -Verband über.
